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Definition Wartezeit

Unter dem Begriff Wartezeit ist der Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und erstmaligen Anspruch auf Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung zu verstehen. Beispiel: Wenn man am 01.01.2010 eine private Pflegezusatzversicherung mit einer Wartezeit von 3 Jahren abgeschlossen hat, dann kann man frühestens ab dem 01.01.2013 Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch nehmen.

Eintretende Pflegebedürftigkeit innerhalb der Wartezeit

Wenn man innerhalb der vereinbarten Wartezeit pflegebedürftig wird, erhält man zunächst keine Leistung, erst nach Ablauf der Wartezeit (in dem oben genannten Beispiel ab dem 01.01.2013) besteht ein Anspruch.

Ausnahme: Leistungen innerhalb der Wartezeiten

Trotz einer bestehenden Wartezeit von zum Beispiel 3 Jahren gibt es bei einzelnen Anbietern einer Pflegezusatzversicherung eine Ausnahme bei eintretender Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall. Wird man also aufgrund eines Unfalles pflegebedürftig verzichtet die Gesellschaft auf die vereinbarte Wartezeit und erbringt die Leistung sofort.

Wartezeiten bei normalen Pflegetagegeld Tarifen

Bei denen in unserem Vergleichsrechner unter normalen Pflegetagegeld-Tarifen aufgelisteten Angeboten, verzichten die meisten Gesellschaften generell auf eine Wartezeit.

Wartezeiten bei Pflege Bahr Tarifen

Bei den nach Pflege Bahr geförderten Tarifen müssen wir in 2 Kategorien unterscheiden.

1. Reine Pflege Bahr Versicherung
Bei den reinen Pflege Bahr Tarifen beträgt die Wartezeit generell 5 Jahre, dafür werden bei diesen Tarifen keine Gesundheitsfragen gestellt.

2. Pflege Bahr + Ergänzungstarif
Bei den Kombinationstarifen aus Pflege Bahr + Ergänzungstarif werden wieder Gesundheitsfragen gestellt, dafür verzichten die meisten Gesellschaften komplett auf eine Wartezeit.