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Pflegebedürftige in Deutschland

Das Thema Pflege bekommt von Jahr zu Jahr mehr Bedeutung. Laut Statistik soll es bereits im Jahr 2030 ca. 3,4 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland geben. Das wären eine Millionen Pflegebedürftige mehr wie es momentan in Deutschland gibt. Anhand dieser Zahlen kann man schon jetzt erkennen, dass die gesetzliche Pflegeversicherung immer wichtiger wird. Außerdem wird auch die private, zusätzliche Absicherung von Jahr zu Jahr beliebter. Jedoch muss man, bevor man Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommt erst einmal in eine der aktuell 5 Pflegegrade eingegliedert werden. Die Eingliederung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt durch ein Pflegegutachten. Informationen zum Antrag auf den Erhalt von Pflegeleistungen finden Sie im folgenden Text.

Informationen zum Antrag eines Pflegegrades.

Die Antragstellung der neuen Pflegegrade bleibt auch ab 2017 noch dieselbe wie bisher. Die Antragssteller müssen einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Wenn dies nicht erfolgt wird man auch nie Leistungen von den Pflegekassen bekommen. Wenn ein Antrag gestellt wurde wird dieser von der jeweiligen Pflegekasse bearbeitet. Außerdem wird der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) damit beauftragt ein Gutachten über die zu pflegende Person zu erstellen. Bei Privat Patienten übernimmt die Firma Medic Proof die Begutachtung der Antragsteller.

Pflegegrad beantragen

Bei dieser Begutachtung richtet sich der Prüfer nach einem bestimmten Schema. Dieses Schema enthält wesentliche Voraussetzungen welche die zu pflegende Person erfüllen muss. Wichtige Schwerpunkte des Gutachtens ist der Bedarf an täglicher Grundpflege sowie psychosozialer Unterstützung. Zu den einzelnen Voraussetzungen hat der Prüfer eine vorgegebene Tabelle. Je nach Hilfebedarf (wird in Minuten angegeben) ordnet der Prüfer die zu pflegende Person in eine der fünf Pflegegrade ein.

Aufgepasst:
Immer wieder steht der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) in der Kritik, da viele Gutachten über die Bewilligung von Pflegegraden falsch sein sollen. So werden viele Betroffene entweder in falsche Pflegegrade eingestuft oder Sie bekommen erst gar keine Pflegegrade zu geteilt. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass man sich gut auf die Begutachtung durch den MDK vorbereitet. Hierzu bietet es sich an ein Pflegetagebuch zu führen.

Ein Pflegetagebuch ist ein Buch oder Heft, welches von den pflegenden Angehörigen geführt wird. Der Sinn des Tagebuch`s ist es, den täglichen Hilfebedarf genau festzuhalten (Auflistung der Pflegedauer in Minuten). Es ist also notwendig, dass die pflegenden Personen auch die kleinste Unterstützung in diesem Buch erfassen, da die Einstufung in eine der Pflegegrade sich nach dem Pflegeaufwand (in Minuten) orientiert. Mit diesem Tagebuch kann man beweisen, dass der Betroffene eine bestimmte Zeitintensität an täglicher Unterstützung benötigt. Gerade bei der Begutachtung sind die meisten Pflegebedürftigen ziemlich nervös und versuchen verschiedene Dinge selber zu erledigen. Es ist jedoch so, dass Sie diese Aufgaben an „normalen“ Tagen nicht alleine schaffen würden. Der Prüfer des MDK kann jedoch nur vom Tag der Begutachtung ausgehen, da er den „normalen“ Alltag des Betroffenen nicht kennt. Durch das geführte Pflegetagebuch kann man jedoch andere Zeiten aufzeigen. Somit kann man versuchen, dem Prüfer die tatsächliche Lage etwas näher zu bringen.

Leistungen Pflegegrade ab 2017

Häusliche / ambulante Pflege Vollstationäre Pflege
Durch Angehörige /
Bekannte
Durch den ambulanten Dienst
oder teilstationäre Pflege
Pflegegrad 1 0 € * 0 € * 131 €
Pflegegrad 2 347 € * 796 € * 805 €
Pflegegrad 3 599 € * 1497 € * 1319 €
Pflegegrad 4 800 € * 1859 € * 1855 €
Pflegegrad 5 990 € * 2299 € * 2096 €
Entlastungsbetrag * bis 131 € monatlich zusätzlich bei häuslicher / ambulanter Pflege
Häusliche / ambulante
Pflege durch:
Vollstationäre
Pflege
Laien Pflegedienst
Grad 1 0 € * 0 € * 131 €
Grad 2 347 € * 796 € * 805 €
Grad 3 599 € * 1497 € * 1319 €
Grad 4 800 € * 1859 € * 1855 €
Grad 5 990 € * 2299 € * 2096 €
Entlastungs-
betrag
* bis zu 131 € monatlich zusätzlich
bei häuslicher / ambulanter Pflege

Widerspruch gegen das Gutachten des MDK

Wenn der MDK einen Pflegegrad ablehnt oder den Betroffenen zu niedrig eingliedert hat, hat dieser die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen, Widerspruch gegen das Gutachten einzulegen. Der Widerspruch muss jedoch an die Krankenkasse gesendet werden und nicht an den Medizinischen Dienst. Es ist zu beachten, dass sowohl der Widerspruch als auch eine entsprechende Begründung bei der Krankenkasse eingehen muss. Für die Angehörigen ist es sinnvoll, sich Unterstützung durch einen Pflegedienst zu holen. Mit Hilfe des Pflegedienstes kann man leichter darlegen, wo das Gutachten vom tatsächlichen Hilfebedarf abweicht. Wird der Widerspruch stattgegeben erfolgt eine zweite Begutachtung. Diese wird von einem anderen Prüfer des MDK durchgeführt. Lehnt Ihre Pflegekasse den Widerspruch ab haben Sie immer noch die Möglichkeit vor dem Sozialgericht, gegen das Gutachten, zu klagen.

So wird der Pflegegrad ermittelt.

Schritt 1

Erfassung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person in 6 verschiedenen Lebensbereichen (Modulen).

Die Begutachtung sowie die Ermittlung des Pflegegrades wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführt.

Modul 1 (Mobilität)
Gewichtung: 10 Prozent
Bewertungskriterien
  • Positionswechsel im Bett
  • Aufstehen vom Bett
  • ins Badezimmer gehen
  • Fortbewegen innerhalb der Wohnung
  • Treppensteigen
  • stabile Sitzposition halten
  • Aufstehen aus sitzender Position
  • Umsetzen
  • sitzender Positionswechsel

.

Modul 2 (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten)
Gewichtung: 15 Prozent (gemeinsam mit Modul 3)
Bewertungskriterien
  • örtliche & zeitl. Orientierungsfähigkeit
  • Erkennen von Personen des Umfelds
  • Gedächtnisleistung
  • Entscheidungen treffen
  • Verstehen von Sachverhalten
  • Risiken und Gefahren erkennen
  • Beteiligung an einem Gespräch
  • Alltagsbezogene Handlungen ausführen
  • elementare Bedürfnisse mitteile
Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen)
Gewichtung: 15 Prozent (gemeinsam mit Modul 2)
Bewertungskriterien
  • motorische Verhaltensauffälligkeiten
  • selbstschädigendes Verhalten
  • physisch und verbal aggressives Verhalten gegenüber anderen
  • Abwehr von Pflegemaßnahmen
  • sonstige inadäquate Handlungen
  • nächtliche Unruhe
  • Beschädigung von Gegenständen
  • andere vokale Auffälligkeiten
    .
Modul 4 (Selbstversorgung)
Gewichtung: 40 Prozent
Bewertungskriterien
  • selbständige Körperpflege
  • rasieren und kämmen
  • Zahnpflege und Prothesenreinigung
  • Duschen, Baden, Haare waschen
  • An- und Auskleiden
  • Essen und Trinken
  • Benutzen der Toilette
  • Bewältigung von Harn- und Stuhlinkontinenz
  • Umgang mit Dauerkatheter
    .
Modul 5 (Selbstständige Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen)
Gewichtung: 20 Prozent
Bewertungskriterien
  • Medikamenteneinnahme
  • Injektionen
  • Kälte- und Wärmeanwendungen
  • Blutzuckermessung und -deutung
  • Arzt- und Therapeutenbesuch
  • Umgang mit Prothese und Rollator
  • Verbandswechsel und Wundversorgung bei Stoma
  • Durchführung von Therapiemaßnahmen zu Hause
Modul 6 (Alltagsleben und soziale Kontakte)
Gewichtung: 15 Prozent
Bewertungskriterien
  • Tagesablauf gestalten
  • Ablauf des Tages ändern
  • Ruhen
  • Schlafen
  • selbstständig Beschäftigen
  • Planung in die Zukunft
  • Interaktion mit Personen des nahen und außerhalb des Umfeldes
  • Kontaktpflege
  • Planungen der Zukunft
    .

Schritt 2

Addieren der ermittelten Punkte entsprechend der Gewichtung

= Gesamtpunkte

Schritt 3

Einstufung entsprechend der ermittelten Gesamtpunktzahl in einen der 5 Pflegegrade

Punkte:

12,5 bis

unter 27

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

.

Pflegegrad

1

Punkte:

27 bis

unter 47,5

Erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit

.

Pflegegrad

2

Punkte:

47,5 bis

unter 70

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

.

Pflegegrad

3

Punkte:

70 bis

unter 90

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

.

Pflegegrad

4

Punkte:

90 bis

100

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen

Pflegegrad

5

Pflegegrad 1
=
12,5 – unter 27 Punkte

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 2
=
27 – unter 47,5 Punkte

Erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit

Pflegegrad 3
=
47,5 – unter 70 Punkte

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4
=
70 – unter 90 Punkte

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5
=
90 – 100 Punkte

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen