Entlastungsbetrag: 125 € monatlich zusätzlich in der häuslichen Pflege

Zum 1. Januar 2017 wurde das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeführt. Das Gesetz brachte einige finanzielle Veränderungen mit sich, so auch bei der Höhe des Entlastungsbetrages in der Pflegeversicherung. Doch was hat es mit dem Entlastungsbetrag überhaupt auf sich? Wer hat Anspruch darauf, für welche Leistungen kann er verwendet werden und was ist, wenn er die beanspruchbaren Leistungen nicht abdeckt?

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Was ist der Entlastungsbetrag und welche Anspruchsvoraussetzungen müssen für dessen Zahlung vorliegen?

Der Entlastungsbetrag soll, wie es der Name auch sagt – als Entlastung und/oder Beratung für pflegende Angehörige dienen und wird von der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt. Das Ziel ist die Förderung von Pflegebedürftigen, damit diese möglichst lange ihren Alltag im häuslichen Umfeld selbst bewältigen und zudem weiter ihre sozialen Kontakte aufrechterhalten können.

Regelungen zu diesem Begriff aus der Pflegeversicherung finden sich in § 45 SGB XI. Bis zur Einführung des Entlastungsbetrags erfolgte eine Unterscheidung in „Grundbetrag“ (104 Euro) und „erhöhten Betrag“ (208 Euro) für alle Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Seit 1. Januar 2017 können vor allem pflegende Angehörige mit einem Betrag von monatlich 125 Euro entlastet werden.

Anspruch auf Entlastungsleistungen haben alle Personen der Pflegegrade 1 bis 5, sofern ihre Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt. Dazu zählen neben der eigenen Wohnung auch eine sogenannte Altenwohnung sowie Einrichtungen für betreutes Wohnen. Auch die Wohnung eines Angehörigen gilt als häusliches Umfeld.

Entlastungsbetrag: Wer hat Anspruch und wie hoch?

Wofür können die Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden?

Mit dem Entlastungsbetrag sollen Pflegepersonen (vor allem pflegende Angehörige) entlastet werden und pflegebedürftige Menschen bei der selbstbestimmten und selbständigen Gestaltung ihres Alltags Unterstützung erhalten.

Grundsätzlich handelt es sich um sogenannte zweckgebundene Leistungen. Genutzt werden können diese für folgende Angebote:

  • der Kurzzeitpflege und teilstationären Pflege
  • der Tages- sowie Nachtpflege
  • der ambulanten Pflegedienste (für Pflegegrade 2 bis 5 im Bereich der Selbstversorgung)
  • für Pflegegrad 1: Leistungen im Bereich der Körperpflege
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SBG XI (z. B. Betreuungsangebote wie stundenweise Betreuung demenziell erkrankter Menschen, Entlastungsangebote wie praktische Hilfe beim Einkaufen oder eine Putzfrau (allg. Haushaltshilfe) sowie Vorlesen oder auch Hilfe bei Behördengängen)

Die finanzielle Unterstützung aus dem Entlastungsbetrag deckt keine Leistungen für Körperpflege (z. B. An- und Auskleiden, kleine/große Toilette) bei Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 ab. Die Finanzierung dafür erfolgt über die sogenannten Pflegesachleistungen.
Da Menschen mit Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistungen erhalten, dürfen hier die finanziellen Mittel aus dem Entlastungsbetrag auch für Leistungen der Körperpflege zum Einsatz kommen.

Wer darf Betreuungs- und Entlastungsleistungen abrechnen?

Von wem Angebote zur Betreuung und Entlastung vor Ort in Anspruch genommen werden können, lässt sich bei der zuständigen Pflegekasse erfragen. Informationen dazu geben außerdem am Ort ansässige Pflegestützpunkte. Neben entsprechenden Profis wie Pflegediensten können die Leistungen auch von Familienangehörigen, Freunden, Bekannten oder auch Nachbarn erbracht werden. Zur Erstattung des Entlastungsbetrags ist jedoch ein Nachweis der jeweiligen Person notwendig, dass sie zur Erbringung und Abrechnung der Leistungen berechtigt ist. In den meisten Fällen ist die Absolvierung eines Pflegekurses notwendig.

Zwar nehmen Pflegedienste Aufträge zur Betreuung und Entlastung gern an, um möglich Anschlussaufträge zu erhalten, mitunter fehlen ihnen aber die Kapazitäten. Findet sich kein Pflegedienst und eine Person aus dem privaten Umfeld erklärt sich bereit, können Pflegebedürftige vorher bei der Pflegekasse anfragen, welche Anforderungen der Beauftragte erfüllen muss.

Von wem wird der Entlastungsbetrag gezahlt und wer erhält ihn?

Der Entlastungsbetrag wird dem Pflegebedürftigen nicht direkt ausgezahlt. Vielmehr müssen sie der Pflegekasse oder dem privaten Versicherer alle aussagekräftigen Rechnungen / Quittungen über die in Anspruch genommenen Dienstleistungen vorlegen. Im Rahmen ihres Etats bei der Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige das Geld dann erstattet. Sofern Betroffene dem jeweiligen Dienstleister eine Abtretungserklärung ausgestellt haben, erfolgt die Abrechnung mit der Pflegekasse über diesen. Eine Beantragung der finanziellen Mittel durch den Pflegebedürftigen ist nicht notwendig. Wird ein Pflegedienst mit entsprechenden Leistungen beauftragt, ist eine Erlaubnis der Pflegekasse nicht notwendig.

Entlastungsbetrag ansparen

Der Anspruch auf das Geld besteht jeden Monat. Eine Ansparung des Entlastungsbetrages ist jedoch möglich, so können dann zum Jahresende insgesamt 1.500 Euro für Leistungen genutzt werden. Eine Inanspruchnahme vorab ist nicht möglich, da es sich immer um einen Monatsetat handelt.
Wird der Entlastungsbetrag in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, kann er mit in das neue Jahr genommen werden. Allerdings müssen die nicht beanspruchten Beträge bis spätestens Jahresmitte dann genutzt werden. Es ist also nicht möglich, das Geld über mehrere Jahre hinweg zu sparen. Wird der Betrag nicht bis zur Mitte des Folgejahres aufgebraucht, verfällt der Anspruch.

Wann besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

  • bei vollstationärer Pflege
  • Entsprechend einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. April 2016 besteht kein Anspruch auf die finanzielle Unterstützung für Zeiten, in denen sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI) befindet. Bei einer solchen Einrichtung – auch wenn sie der Freizeitgestaltung dient – handelt es sich nicht um eine Unterbringung im häuslichen Umfeld. Im Vordergrund steht hier vielmehr die Teilhabe am Arbeitsleben. Die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt sich an diesen Kosten mit zehn Prozent des Heimentgelts. In diesem Fall kann lediglich eine private Pflegezusatzversicherung greifen.

Wenn der Entlastungsbetrag nicht reicht

Die Kosten für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich. So ist es oft teurer, die Dienste von einem Pflegedienst erledigen zu lassen. Zugelassene Vereine oder auch Familienangehörige, Freunde und Nachbarschaftshilfen sind in der Regel günstiger.

Bekannt ist, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung durchaus steigen, die Kosten bei Pflegebedürftigkeit werden aber oft nur teilweise abgedeckt. Eine Pflegezusatzversicherung kann die daraus resultierende Lücke schließen.

Um einen individuellen Versicherungsschutz zu erhalten, ist ein unabhängiger Vergleich der verschiedenen Anbieter für Pflegezusatzversicherungen sinnvoll. Mit unserem Vergleichsrechner können Sie unterschiedliche Anbieter genau unter die Lupe nehmen und ein auf Sie zugeschnittenes Angebot anfordern.

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Umwandlung ➽ Von Pflegesachleistung in Entlastungsbetrag

Betreuungs- und Entlastungsleistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2, die mehr als den eigentlich vorgesehenen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro benötigen, können eine Umwidmung eines Teils ihrer Pflegesachleistungen beantragen.

So können maximal 40 Prozent des Höchstbetrags der Sachleistung als Entlastungsbetrag verwendet werden. Pflegebedürftige können in diesem Fall anstatt des Pflegedienstes auch andere Hilfen zur Entlastung im Alltag in Anspruch nehmen.

Angebote in der Kurzzeit- sowie Tages- und Nachtpflege

Die Regelleistungen in der Kurzzeit- sowie Tages- und Nachtpflege gemäß § 42 SGB XI (Kurzzeit) beziehungsweise § 41 SGB XI (Tag und Nacht) lassen sich mit dem Betrag zur Entlastung ergänzen. Somit ist es möglich, die entsprechenden Leistungen über einen längeren Zeitraum oder auch in einer höheren Frequenz zu nutzen. Die Pflegeversicherung zahlt den Betrag aber auch ausschließlich für die Kurzzeitpflege. Eine Anrechnung auf die Leistungsdauer und -höhe erfolgt dann nicht und das Pflegegeld wird in voller Höhe weiterhin gezahlt.

Auch ist es möglich, den Entlastungsbetrag für Leistungen der teilstationären Pflege sowie der Kurzzeitpflege zu verwenden, wenn eine Einrichtung keine speziellen Leistungen anbietet, die auf die pflegebedürftige Person ausgerichtet sind. Hierbei stehen infrastrukturfördernde Aspekte sowie die Entlastung von pflegenden Angehörigen im Mittelpunkt.

Weiterhin können mit dem Geld der Pflegeversicherung auch Entgelte für Unterkunft sowie Verpflegung finanziert werden. Gleiches gilt für Fahrkosten, die aufgrund der Kurzzeit- oder auch Tages- und Nachtpflege entstehen.