Gesetzliche Pflegeversicherung: Leistungen & Beitragssatz
Inhaltsverzeichnis
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2024
Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlichen Leistungen in den einzelnen Pflegegraden.
Häusliche / ambulante Pflege | Vollstationäre Pflege | ||
---|---|---|---|
Durch Angehörige / Bekannte |
Durch den ambulanten Dienst oder teilstationäre Pflege |
||
Pflegegrad 1 | 0 € * | 0 € * | 125 € |
Pflegegrad 2 | 331,80 € * | 760,20 € * | 770 € |
Pflegegrad 3 | 572,25 € * | 1431,15 € * | 1262 € |
Pflegegrad 4 | 764,40 € * | 1777,65 € * | 1775 € |
Pflegegrad 5 | 946,05 € * | 2199,75 € * | 2005 € |
Entlastungsbetrag | * bis 125 € monatlich zusätzlich bei häuslicher / ambulanter Pflege |
Häusliche / ambulante Pflege durch: |
Vollstationäre Pflege |
||
---|---|---|---|
Laien | Pflegedienst | ||
Grad 1 | 0€ * | 0€ * | 125 € |
Grad 2 | 331,80 € * | 760,20 € * | 770 € |
Grad 3 | 572,25 € * | 1431,15 € * | 1262 € |
Grad 4 | 764,40 € * | 1777,65 € * | 1775 € |
Grad 5 | 946,05 € * | 2199,75 € * | 2005 € |
Entlastungs- betrag |
* bis zu 125 € monatlich zusätzlich bei häuslicher / ambulanter Pflege |
Bei der häuslichen Pflege kann man für jeden Pflegegrad einen Entlastungsbetrag beantragen. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € p. M. kann auch für Pflegesachleistungen verwendet werden.
Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege ab 01.01.2024
Gerade langjährige Bewohner eines Pflegeheims sollen finanziell entlastet werden. Durch den sogenannten Leistungszuschlag übernimmt die Pflegekasse zusätzlich einen Teil der pflegebedingten Kosten.
- Der Leistungszuschlag gilt ausschließlich bei vollstationärer Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5
- Der Leistungszuschlag erfolgt ausschließlich auf die pflegebedingten Kosten im Pflegeheim
- Nicht vom Leistungszuschlag umfasst sind die Verpflegungs-, Unterbringungs- und Investitionskosten der stationären Pflege
- Die Verrechnung des Leistungszuschlages erfolt direkt zwischen Pflegekasse und Pflegeeinrichtung
Dauer der vollstationären Pflege |
Leistungszuschlag für pflegebedingte Kosten |
---|---|
1. bis 12. Monat | 15% |
13. bis 24. Monat | 30% |
25. bis 36. Monat | 50% |
ab 37. Monat | 75% |
Beispielrechnung zum Leistungszuschlag
Dauer der vollstationären Pflege |
Gesamt Zuzahlung bzw. Eigenanteil im Pflegeheim |
Zusammensetzung Gesamt Zuzahlung bzw. Eigenanteil | ||
---|---|---|---|---|
Pflegebedingte Kosten (EEE = Einrichtungs- einheitlicher Eigenanteil) |
Investitions- kosten |
Verpflegung & Unterkunft |
||
Beispiel | 2500€ | 1000€ | 500€ | 1000€ |
1. bis 12. Monat | 2350€ | 850€ (15% = 150€ Leistungszuschlag) | 500€ | 1000€ |
13. bis 24. Monat | 2200€ | 700€ (30% = 300€ Leistungszuschlag) | 500€ | 1000€ |
25. bis 36. Monat | 2000€ | 500€ (50% = 500€ Leistungszuschlag) | 500€ | 1000€ |
ab 37. Monat | 1750€ | 250€ (75% = 750€ Leistungszuschlag) | 500€ | 1000€ |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
Ab dem 01.07.2023 liegt der Beitragssatz bei 3,40 Prozent (vorher 3,05 %) des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen bei 4,0 Prozent (vorher 3,40 %). Die Kosten werden zu jeweils 50 Prozent vom Arbeitnehmer sowie vom Arbeitgeber getragen. Eine Ausnahme ist der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,6 Prozent, welcher vom Arbeitnehmer allein getragen werden muss.
Bewertungskriterien für die Ermittlung des Pflegegrades
➽ So wird der Pflegegrad ermittelt.
Schritt 1
Erfassung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person in 6 verschiedenen Lebensbereichen (Modulen).
Die Begutachtung sowie die Ermittlung des Pflegegrades wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführt.
- Positionswechsel im Bett
- Aufstehen vom Bett
- ins Badezimmer gehen
- Fortbewegen innerhalb der Wohnung
- Treppensteigen
- stabile Sitzposition halten
- Aufstehen aus sitzender Position
- Umsetzen
- sitzender Positionswechsel
.
- örtliche & zeitl. Orientierungsfähigkeit
- Erkennen von Personen des Umfelds
- Gedächtnisleistung
- Entscheidungen treffen
- Verstehen von Sachverhalten
- Risiken und Gefahren erkennen
- Beteiligung an einem Gespräch
- Alltagsbezogene Handlungen ausführen
- elementare Bedürfnisse mitteile
- motorische Verhaltensauffälligkeiten
- selbstschädigendes Verhalten
- physisch und verbal aggressives Verhalten gegenüber anderen
- Abwehr von Pflegemaßnahmen
- sonstige inadäquate Handlungen
- nächtliche Unruhe
- Beschädigung von Gegenständen
- andere vokale Auffälligkeiten
.
- selbständige Körperpflege
- rasieren und kämmen
- Zahnpflege und Prothesenreinigung
- Duschen, Baden, Haare waschen
- An- und Auskleiden
- Essen und Trinken
- Benutzen der Toilette
- Bewältigung von Harn- und Stuhlinkontinenz
- Umgang mit Dauerkatheter
.
- Medikamenteneinnahme
- Injektionen
- Kälte- und Wärmeanwendungen
- Blutzuckermessung und -deutung
- Arzt- und Therapeutenbesuch
- Umgang mit Prothese und Rollator
- Verbandswechsel und Wundversorgung bei Stoma
- Durchführung von Therapiemaßnahmen zu Hause
- Tagesablauf gestalten
- Ablauf des Tages ändern
- Ruhen
- Schlafen
- selbstständig Beschäftigen
- Planung in die Zukunft
- Interaktion mit Personen des nahen und außerhalb des Umfeldes
- Kontaktpflege
- Planungen der Zukunft
.
Mobilität
Das Modul 1 (Mobilität) fließt mit einer Gewichtung von 10 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- Positionswechsel im Bett
- Aufstehen vom Bett
- ins Badezimmer gehen
- Fortbewegen innerhalb der Wohnung
- Treppensteigen
- stabile Sitzposition halten
- Aufstehen aus sitzender Position
- Umsetzen
- sitzender Positionswechsel
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Die Module 2 und 3 werden zusammengerechnet und fließen mit einer Gewichtung von 15 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
Bewertungskriterien:
- örtliche & zeitl. Orientierungsfähigkeit
- Erkennen von Personen des Umfelds
- Gedächtnisleistung
- Entscheidungen treffen
- Verstehen von Sachverhalten
- Risiken und Gefahren erkennen
- Beteiligung an einem Gespräch
- Alltagsbezogene Handlungen ausführen
- elementare Bedürfnisse mitteile
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Die Module 2 und 3 werden zusammengerechnet und fließen mit einer Gewichtung von 15 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
Bewertungskriterien:
- motorische Verhaltensauffälligkeiten
- selbstschädigendes Verhalten
- physisch und verbal aggressives Verhalten gegenüber anderen
- Abwehr von Pflegemaßnahmen
- sonstige inadäquate Handlungen
- nächtliche Unruhe
- Beschädigung von Gegenständen
- andere vokale Auffälligkeiten
Selbstversorgung
Das Modul 4 (Selbstversorgung) fließt mit einer Gewichtung von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- selbständige Körperpflege
- rasieren und kämmen
- Zahnpflege und Prothesenreinigung
- Duschen, Baden, Haare waschen
- An- und Auskleiden
- Essen und Trinken
- Benutzen der Toilette
- Bewältigung von Harn- und Stuhlinkontinenz
- Umgang mit Dauerkatheter
Selbstständige Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen
Das Modul 5 (Selbstständige Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen) fließt mit einer Gewichtung von 20 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- Medikamenteneinnahme
- Injektionen
- Kälte- und Wärmeanwendungen
- Blutzuckermessung und -deutung
- Arzt- und Therapeutenbesuch
- Umgang mit Prothese und Rollator
- Verbandswechsel und Wundversorgung bei Stoma
- Durchführung von Therapiemaßnahmen zu Hause
Alltagsleben und soziale Kontakte
Das Modul 6 (Alltagsleben und soziale Kontakte) fließt mit einer Gewichtung von 15 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- Tagesablauf gestalten
- Ablauf des Tages ändern
- Ruhen
- Schlafen
- selbstständig Beschäftigen
- Planung in die Zukunft
- Interaktion mit Personen des nahen und außerhalb des Umfeldes
- Kontaktpflege
- Planungen der Zukunft
Schritt 2
Addieren der ermittelten Punkte entsprechend der Gewichtung
= Gesamtpunkte
Schritt 3
Einstufung entsprechend der ermittelten Gesamtpunktzahl in einen der 5 Pflegegrade
Punkte:
12,5 bis
unter 27
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
.
Pflegegrad
1
Punkte:
27 bis
unter 47,5
Erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
.
Pflegegrad
2
Punkte:
47,5 bis
unter 70
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
.
Pflegegrad
3
Punkte:
70 bis
unter 90
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
.
Pflegegrad
4
Punkte:
90 bis
100
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen
Pflegegrad
5
Pflegegrad 1
=
12,5 – unter 27 Punkte
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2
=
27 – unter 47,5 Punkte
Erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
Pflegegrad 3
=
47,5 – unter 70 Punkte
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4
=
70 – unter 90 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5
=
90 – 100 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen
Begriffserläuterungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Pflegegeld:
- Die Pflege wird im ambulanten Bereich -also zu Hause von Familienangehörigen oder Laien ausgeführt.
- Der Pflegebedürftige erhält nach dem vorliegenden Pflegegrad das entsprechende Pflegegeld. (Siehe Tabelle: Pflege durch Angehörige / Bekannte)
Sachleistungen:
- Wird die Pflege im ambulanten Bereich bzw. im stationären Bereich von professionellen Pflegediensten ausgeführt spricht man von Sachleistungen.
- Der Pflegebedürftige erhält nach dem vorliegenden Pflegegrad das entsprechende Pflegegeld. (Siehe Tabelle: Pflege durch ambulanten Dienst / Vollstationäre Pflege)
Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist die Art der Pflege und der vorliegende Pflegegrad, welcher durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt wird.
Gesetzliche Regelungen
Wartezeiten in der gesetzlichen Pflegeversicherung
(1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.
(2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages
a) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 ein Jahr,
b) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 zwei Jahre,
c) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 drei Jahre,
d) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 vier Jahre,
e) in der Zeit ab dem 1. Januar 2000 fünf Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens fünf Jahre bestanden haben muss.
(3) Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
(4) Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet
Gesetzliche Pflegeversicherung: Wer ist versichert?
Jeder der in Deutschland eine gesetzliche Krankenversicherung besitzt ist automatisch auch dort pflegepflichtversichert. Wer also bei der AOK, IKK, BKK oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, ist auch dort pflegepflichtversichert. Dies gilt auch für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige wie Ehefrau und Kinder.
Wer eine private Krankenversicherung besitzt ist in der Regel auch über diese privat pflegepflichtversichert. Die Leistungen sind egal ob privat oder gesetzlich krankenversichert identisch.
Statistik
Private Absicherung ist wichtig! Bereits heute werden jeder zweite Mann und drei von vier Frauen im Laufe ihres Lebens pflegebedürftig. Die durchschnittliche Pflegedauer beträgt 7,2 Jahre.
Formen & Absicherungsvarianten