Unterschied zwischen Dynamik & Beitragserhöhung / Beitragsanpassung
Grund 1: Dynamik:
- kein Pflichtprogramm (Dynamik kann auf Wunsch ausgesetzt werden)
- mehr Beitrag = mehr Leistung
In fast allen Versicherungsprodukten wie Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit oder der privaten Pflegeversicherung wird seitens der Gesellschaft eine Dynamik zum Ausgleich der stetigen Geldentwertung (Inflation) angeboten. Der Vorteil einer solchen Anpassung ist die Möglichkeit die Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.
Wichtig: Entgegen vieler Meinungen ist eine Dynamik niemals ein Pflichtprogramm und kann auf Wunsch problemlos ausgesetzt werden.
Mehr zum Thema Dynamik finden Sie hier.
Grund 2: Beitragserhöhung / Beitragsanpassung:
- Pflichtprogramm
- mehr Beitrag – gleiche Leistung
Beitragserhöhung / Beitragsanpassung sind bei allen Versicherungen wie Haftpflicht, Hausrat, KFZ sowie Zusatzversicherungen anzutreffen. Hierbei erhöht sich die Versicherungsprämie aber nicht die Leistung. Ein Grund für eine Beitragsanpassung ist meist eine steigende Schadensquote. Der Versicherer bestimmt seine Beiträge anhand der Schadenhäufigkeit und der durchschnittlichen Schadenshöhe. Steigt einer dieser Faktoren gerät die Kalkulation des Versicherers ins Wanken. Um seinen Verpflichtungen weiter nachkommen zu können, ist der Versicherer gezwungen seine Versicherungsbeiträge anzupassen, während die Leistungen sich nicht verändern.
Hinweis Pflegezusatzversicherung:
Gerade kleine Versicherungsgesellschaften die erst seit kurzem am Markt sind und verhältnismäßig wenige Versicherte haben, können schnell durch eine steigende Schadensquote zu Anpassungen gezwungen sein.
Finger weg von geförderten Tarifen oder Kombinationen mit diesen!
Ungeförderte Tarife | Geförderte Tarife | ||
---|---|---|---|
Pflegetagegeld | Pflege Bahr Tarife | Kombination: Pflege Bahr + Pflegetagegeld |
|
Förderfähig? | Nein | Ja | Ja |
Wartezeiten? | meist 0 Jahre | generell 5 Jahre | je nach Gesellschaft zwischen 0 – 5 Jahre |
Beitragsbefreiung im Leistungsfall? | Ja, je nach Gesellschaft teilweise bereits ab Pflegegrad 1 oder 2. |
Nein | Ja, je nach Gesellschaft teilweise bereits ab Pflegegrad 1 oder 2. Achtung: Gilt meist nicht für den integrierten Pflege Bahr Tarif. |
Werden Gesundheitsfragen gestellt? | Ja | Nein | Ja |
Beitragsentwicklung? | Gut, nur wenige Gesellschaften haben bisher ihre Beiträge anpassen müssen. | Risiko: keine Gesundheitsfragen = hohe Schadensquote Hohe Schadensquote = steigender Beitrag (Bekannt aus Haftpflicht, Hausrat, KFZ Versicherung) |
Risiko:
wegen integrierten Pflege Bahr Tarif |
Leistungshöhe frei wählbar? | Ja | Nein | Ja |
Achtung!
Hohe Schadensquote = Steigender Beitrag
Fazit zum Pflege Bahr:
Was nützen die 5,-€ staatliche Förderung wenn der Beitrag aufgrund des Kontrahierungszwangs und der fehlenden Risikoselektion (keine Gesundheitsprüfung) in 5 bis 10 Jahren durch die Decke geht.
Bevor Sie sich für einen Pflege Bahr Tarif mit ungewisser Beitragsentwicklung entscheiden, prüfen Sie ob nicht doch die Möglichkeit besteht bei einem normalen Pflegetagegeld-Tarif versichert zu werden.
Gerade Gesellschaften wie der Münchener Verein, die Nürnberger, die Vigo oder die Allianz haben bei ihren ungeförderten Tarifen sehr kulante Gesundheitsfragen. Alle Informationen zu den jeweiligen Gesellschaften sowie die kompletten Gesundheitsfragen finden Sie in unserem Vergleichsrechner.
Welches Recht hat der Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhungen?
Versicherte haben Sonderkündigungsrecht!!!
Wenn der Versicherer die Versicherungsprämie (Beitrag) erhöht, aber nicht die Leistungen, hat der Versicherungsnehmer ein außerordentlich Sonderkündigungsrecht. Dieser gilt natürlich nicht bei der Anpassung durch Dynamik, weil diese keine Pflicht ist. Der Versicherungsnehmer wird bei Beitragsanpassung umgehend vom Versicherer informiert. Nach Eingang der Information hat der Versicherungnehmer einen Monat Zeit sein Sonderkündigungsrecht zu nutzen. Die Kündigung wird mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, wirksam wird sie aber erst ab dem Zeitpunkt wo die höhere Prämie bezahlt werden muss. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei gleich bleibener Prämie und sinkener Leistung.
Sonderkündigungsrecht:
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) / § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen.
Achtung bei Tarifen mit Gesundheitsprüfung wie z.B. der Pflegezusatzversicherung
Bevor Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen prüfen Sie bitte:
- besteht mit dem aktuellen Gesundheitszustand die Möglichkeit bei einer anderen Gesellschaft versichert zu werden
- bietet der Wechsel tatsächlich ein besseres Preis- und Leistungsverhältnis