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Im Jahr 1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung, als 5. Säule der Sozialversicherungen, ins Leben gerufen. Sie zählt zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen und ist somit für jeden egal ob gesetzlich oder privat krankenversichert bindend. Sinn dieser Pflichtversicherung ist es pflegebedürftigen Personen eine gewisse Grundabsicherung zu ermöglichen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach Art der Pflege und dem vorliegenden Pflegegrad.

Informationen zum Pflegegeld in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Pflegegeld in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung

Häusliche / ambulante Pflege Vollstationäre Pflege
Durch Angehörige /
Bekannte
Durch den ambulanten Dienst
oder teilstationäre Pflege
Pflegegrad 1 0 € * 0 € * 125 €
Pflegegrad 2 331,80 € * 760,20 € * 770 €
Pflegegrad 3 572,25 € * 1431,15 € * 1262 €
Pflegegrad 4 764,40 € * 1777,65 € * 1775 €
Pflegegrad 5 946,05 € * 2199,75 € * 2005 €
Entlastungsbetrag * bis 125 € monatlich zusätzlich bei häuslicher / ambulanter Pflege
Häusliche / ambulante
Pflege durch:
Vollstationäre
Pflege
Laien Pflegedienst
Grad 1 0€ * 0€ * 125 €
Grad 2 331,80 € * 760,20 € * 770 €
Grad 3 572,25 € * 1431,15 € * 1262 €
Grad 4 764,40 € * 1777,65 € * 1775 €
Grad 5 946,05 € * 2199,75 € * 2005 €
Entlastungs-
betrag
* bis zu 125 € monatlich zusätzlich
bei häuslicher / ambulanter Pflege

Der Entlastungsbetrag steht jeder pflegebedürftigen Person zu. Es handelt sich um eine Zusatzleistung von bis zu 125 Euro pro Monat. Die Antragsteller / Pflegebedürftigen müssen den Entlastungsbetrag bei der zuständigen Pflegekasse beantragen.

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen nicht aus!

Da die gesetzliche Pflegeversicherung von Anfang an als Teilkaskoversicherung konzipiert wurde, reichen die monatlichen Leistungen nicht aus, um die tatsächlich anfallenden Kosten zu decken. Laut VDEK Pflegereport 2023 liegt die durchschnittliche Zuzahlung im Pflegeheim bei ca. 2.610€ pro Monat. Diese sogenannte Pflegelücke muss vom Pflegebedürftigen selbst finanziert werden.

Pflegegeld:

  • Wird die Pflege in häuslicher Umgebung von Familienangehörigen oder Bekannten übernommen, erhält der Pflegebedürftige je nach Pflegegrad eine entsprechende Geldleistung von der Pflegekasse. Das monatliche Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen grundsätzlich zur freien Verfügung. Nicht selten besteht die Pflege aus einer Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen. (z.B. ambulanter Pflegedienst)

Sachleistungen:

  • Sachleistungen werden gezahlt, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung von einem professionellen ambulanten Pflegedienst ausgeführt wird. Die Höhe der jeweiligen Sachleistungen richtet sich nach dem jeweiligem Pflegegrad. Da es bei der Pflege durch einen ambulanten Dienst zu höheren Kosten kommt, wird auch ein entsprechend höheres Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt.

Vollstationäre Leistungen:

  • Bei einer vollstationären Unterbringung in einem professionellen Pflegeheim erhält der Pflegebedürftige die größte finanzielle Unterstützung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Entscheidend für die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ist die Art der Pflege und der entsprechende Pflegegrad. Die Begutachtung des Pflegebedürftigen sowie der daraus resultierende Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt.

Gesetzliche Pflegeversicherung: Wer ist versichert?

In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist jeder versichert, der auch Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Dies gilt auch für die beitragsfrei mitversicherten Personen im Haushalt. So sind z.B. Familienangehörige wie Frau und Kinder auch in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung mitversichert. Bei Personen die privat krankenversichert sind, ist die gesetzliche Pflegepflichtversicherung ebenfalls in der privaten Krankenversicherung enthalten. Die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung sind identisch zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Wer die Pflegelücke schließen möchte kann dies mit einer privaten Pflegezusatzversicherung realisieren.

Wartezeiten in der gesetzlichen Pflegeversicherung

(1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn an.

(2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages

a) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 ein Jahr,

b) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 zwei Jahre,

c) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 drei Jahre,

d) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 vier Jahre,

e) in der Zeit ab dem 1. Januar 2000 fünf Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens fünf Jahre bestanden haben muss.

(3) Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

(4) Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden oder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.

Pflegegeld beantragen – Wie und Wo der Pflegegeldantrag zu stellen ist

Gerade in der häuslichen und ambulanten Pflege sind die Betroffenen auf das Pflegegeld angewiesen. Wer durch einen Angehörigen, Freund oder Bekannten gepflegt wird, benötigt finanzielle Mittel zur Finanzierung des Pflegeaufwandes. Gerade im privaten Bereich hilft das Pflegegeld  vielen Betroffenen, da die pflegenden Angehörigen oftmals in Ihrer Haupttätigkeit weniger arbeiten können. Durch einen Antrag auf Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflege Pflicht Versicherung können finanzielle Mittel gewonnen werden.

Antrag auf Pflegegeld stellen – Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Damit das Pflegegeld ausgezahlt wird muss die pflegebedürftige Person dieses Pflegegeld beantragen. Dazu muss ein Pflegegeldantrag bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden (Pflegekasse = Krankenkasse der pflegebedürftigen Person). Da das Pflegegeld nicht rückwirkend ausbezahlt wird, ist es wichtig, dass der Antrag direkt nach der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit erfolgt. Nur wenn der Pflegegeldantrag ohne Zeitverzögerung eingereicht wird kann man sicher sein, dass keine Verluste des Pflegegeldes entstehen.

Welche Voraussetzungen müssen für den Pflegegeldantrag erfüllt sein?

Die Grundvoraussetzung für den Erhalt von Pflegegeld ist, dass durch den MDK eine Pflegebedürftigkeit festgestellt und ein Pflegegrad empfohlen wurde. Außerdem ist bei der häuslichen Pflege darauf zu achten, dass mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt bei der häuslichen Pflege erst ab Pflegegrad 2. Wer lediglich den Pflegegrad 1 zugesprochen bekommen hat, kann kein Pflegegeld beantragen. Diese Personen haben jedoch die Möglichkeit, einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu beantragen.

Nachfolgend finden Sie die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem

ALTEN SYSTEM der Pflegestufen.

Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ab 2015 bis 31.12.2016

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde 1995 ins Leben gerufen und ist für jeden egal ob gesetzlich oder privat krankenversichert eine Pflichtversicherung. Ziel der gesetzlichen Pflegeversicherung ist es die anfallenden Kosten einer Pflegebedürftigkeit wenigstens teilweise abzufangen.

Übersicht der gesetzlichen Leistungen ab 2015

Häusliche Pflege Häusliche Pflege / Pflegesachleistungen Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege
Durch Angehörige, Ehrenamtliche Helfer Bsp: Ambulanter Dienst Bsp: Zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung Bsp.: Pflegeheim
Pflegestufe Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz
0 0 € 123 € 0 € 231 € 0 € 0 € 0 € 0 €
I 244 € 316 € 468 € 689 € 468 € 689 € 1.064 € 1.064 €
II 458 € 545 € 1.144 € 1.298 € 1.144 € 1.298 € 1.330 € 1.330 €
III 728 € 728 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Härtefall 1.995 € 1.995 € 1.995 € 1.995€
Häusliche Pflege Häusliche Pflege
/ Pflegesachleistungen
Durch Angehörige,
Ehrenamtliche Helfer
Bsp: Ambulanter Dienst
Pflegestufe Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz
0 0 € 123 € 0 € 231 €
I 244 € 316 € 468 € 689 €
II 458 € 545 € 1.144 € 1.298 €
III 728 € 728 € 1.612 € 1.612 €
Härtefall 1.995 € 1.995 €
Teilstationäre
Pflege
Vollstationäre
Pflege
Bsp: Zeitweise Betreuung
in einer Pflegeeinrichtung
Bsp.: Pflegeheim
Pflegestufe Pflegegeld mit Demenz Pflegegeld mit Demenz
0 0 € 0 € 0 € 0 €
I 468 € 689 € 1.064 € 1.064 €
II 1.144 € 1.298 € 1.330 € 1.330 €
III 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Härtefall 1.995 € 1.995€

+ Betreuungsbetrag ab 2015

Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistung pro Monat
Pflegestufe I, II oder III
(ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)
104 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)
104 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt)
208 €
Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistung pro Monat
Pflegestufe I, II oder III
(ohne erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz)
104 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des
Grundbetrages berechtigt)
104 €
Pflegestufe I, II oder III
(mit dauerhaft erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz,
der zur Inanspruchnahme des
Grundbetrages berechtigt)
208 €