Pflegegrad 3: Geld, Voraussetzungen & Leistungen
Zum 01.01.2017 wurde das alte System der Pflegestufen durch die fünf Pflegegrade ersetzt. Durch die Umstellung können Menschen einfacher als pflegebedürftig eingestuft werden als vorher. So können bereits Menschen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Pflegeleistungen erhalten.
Erfahren Sie welche Voraussetzungen für Pflegegrad 3 erforderlich sind, wie hoch die Geldleistungen bei Pflege zuhause (durch Angehörige bzw. den ambulanten Dienst) oder bei vollstationärer Pflege sind.
Inhaltsverzeichnis
Pflegegrad 3 ➽ Voraussetzungen / Ermittlung
Der Pflegegrad 3 wird zugeteilt, wenn bei der betroffenen Person eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt.
Die Begutachtung sowie die Ermittlung des Pflegegrades wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen kurz MDK bzw. vom Medicproof durchgeführt. Die Gutachter beurteilen die Selbstständigkeit bzw. die Unselbstständigkeit der betroffenen Person in Bezug auf körperliche sowie psychische und kognitive Fähigkeiten. Je stärker die Beeinträchtigung umso höher der Pflegegrad.
Genauer gesagt erfolgt die Begutachtung in 6 verschiedenen Lebensbereichen (Module). Je Modul werden unterschiedliche Punkte für die vorliegende Beeinträchtigung vergeben. Zum Schluss werden die ermittelten Punkte aus den einzelnen Modulen unter Berücksichtigung einer prozentualen Gewichtung zusammenaddiert.
➽ Für die Feststellung des Pflegegrades 3 müssen zwischen 47,5 und unter 70 Punkte ermittelt werden.
➽ So wird der Pflegegrad ermittelt.
Schritt 1
Erfassung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten einer Person in 6 verschiedenen Lebensbereichen (Modulen).
Die Begutachtung sowie die Ermittlung des Pflegegrades wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführt.
- Positionswechsel im Bett
- Aufstehen vom Bett
- ins Badezimmer gehen
- Fortbewegen innerhalb der Wohnung
- Treppensteigen
- stabile Sitzposition halten
- Aufstehen aus sitzender Position
- Umsetzen
- sitzender Positionswechsel
.
- örtliche & zeitl. Orientierungsfähigkeit
- Erkennen von Personen des Umfelds
- Gedächtnisleistung
- Entscheidungen treffen
- Verstehen von Sachverhalten
- Risiken und Gefahren erkennen
- Beteiligung an einem Gespräch
- Alltagsbezogene Handlungen ausführen
- elementare Bedürfnisse mitteile
- motorische Verhaltensauffälligkeiten
- selbstschädigendes Verhalten
- physisch und verbal aggressives Verhalten gegenüber anderen
- Abwehr von Pflegemaßnahmen
- sonstige inadäquate Handlungen
- nächtliche Unruhe
- Beschädigung von Gegenständen
- andere vokale Auffälligkeiten
.
- selbständige Körperpflege
- rasieren und kämmen
- Zahnpflege und Prothesenreinigung
- Duschen, Baden, Haare waschen
- An- und Auskleiden
- Essen und Trinken
- Benutzen der Toilette
- Bewältigung von Harn- und Stuhlinkontinenz
- Umgang mit Dauerkatheter
.
- Medikamenteneinnahme
- Injektionen
- Kälte- und Wärmeanwendungen
- Blutzuckermessung und -deutung
- Arzt- und Therapeutenbesuch
- Umgang mit Prothese und Rollator
- Verbandswechsel und Wundversorgung bei Stoma
- Durchführung von Therapiemaßnahmen zu Hause
- Tagesablauf gestalten
- Ablauf des Tages ändern
- Ruhen
- Schlafen
- selbstständig Beschäftigen
- Planung in die Zukunft
- Interaktion mit Personen des nahen und außerhalb des Umfeldes
- Kontaktpflege
- Planungen der Zukunft
.
Mobilität
Das Modul 1 (Mobilität) fließt mit einer Gewichtung von 10 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- Positionswechsel im Bett
- Aufstehen vom Bett
- ins Badezimmer gehen
- Fortbewegen innerhalb der Wohnung
- Treppensteigen
- stabile Sitzposition halten
- Aufstehen aus sitzender Position
- Umsetzen
- sitzender Positionswechsel
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Die Module 2 und 3 werden zusammengerechnet und fließen mit einer Gewichtung von 15 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
Bewertungskriterien:
- örtliche & zeitl. Orientierungsfähigkeit
- Erkennen von Personen des Umfelds
- Gedächtnisleistung
- Entscheidungen treffen
- Verstehen von Sachverhalten
- Risiken und Gefahren erkennen
- Beteiligung an einem Gespräch
- Alltagsbezogene Handlungen ausführen
- elementare Bedürfnisse mitteile
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Die Module 2 und 3 werden zusammengerechnet und fließen mit einer Gewichtung von 15 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
Bewertungskriterien:
- motorische Verhaltensauffälligkeiten
- selbstschädigendes Verhalten
- physisch und verbal aggressives Verhalten gegenüber anderen
- Abwehr von Pflegemaßnahmen
- sonstige inadäquate Handlungen
- nächtliche Unruhe
- Beschädigung von Gegenständen
- andere vokale Auffälligkeiten
Selbstversorgung
Das Modul 4 (Selbstversorgung) fließt mit einer Gewichtung von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- selbständige Körperpflege
- rasieren und kämmen
- Zahnpflege und Prothesenreinigung
- Duschen, Baden, Haare waschen
- An- und Auskleiden
- Essen und Trinken
- Benutzen der Toilette
- Bewältigung von Harn- und Stuhlinkontinenz
- Umgang mit Dauerkatheter
Selbstständige Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen
Das Modul 5 (Selbstständige Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen) fließt mit einer Gewichtung von 20 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- Medikamenteneinnahme
- Injektionen
- Kälte- und Wärmeanwendungen
- Blutzuckermessung und -deutung
- Arzt- und Therapeutenbesuch
- Umgang mit Prothese und Rollator
- Verbandswechsel und Wundversorgung bei Stoma
- Durchführung von Therapiemaßnahmen zu Hause
Alltagsleben und soziale Kontakte
Das Modul 6 (Alltagsleben und soziale Kontakte) fließt mit einer Gewichtung von 15 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
Bewertungskriterien:
- Tagesablauf gestalten
- Ablauf des Tages ändern
- Ruhen
- Schlafen
- selbstständig Beschäftigen
- Planung in die Zukunft
- Interaktion mit Personen des nahen und außerhalb des Umfeldes
- Kontaktpflege
- Planungen der Zukunft
Schritt 2
Addieren der ermittelten Punkte entsprechend der Gewichtung
= Gesamtpunkte
Schritt 3
Einstufung entsprechend der ermittelten Gesamtpunktzahl in einen der 5 Pflegegrade
Punkte:
12,5 bis
unter 27
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
.
Pflegegrad
1
Punkte:
27 bis
unter 47,5
Erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
.
Pflegegrad
2
Punkte:
47,5 bis
unter 70
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
.
Pflegegrad
3
Punkte:
70 bis
unter 90
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
.
Pflegegrad
4
Punkte:
90 bis
100
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen
Pflegegrad
5
Pflegegrad 1
=
12,5 – unter 27 Punkte
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2
=
27 – unter 47,5 Punkte
Erhebliche Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit
Pflegegrad 3
=
47,5 – unter 70 Punkte
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4
=
70 – unter 90 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5
=
90 – 100 Punkte
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Pflegeanforderungen
Geldleistungen im Pflegegrad 3
Pflegebedürftige im Pflegegrad 3 haben entsprechend der Ausführung der Pflege Anspruch auf die folgenden Leistungen.
Pflegegeld (Bei häuslicher Pflege durch Angehörige / Laien) |
545 Euro pro Monat |
Pflegesachleistungen (Bei häuslicher Pflege durch den ambulanten Pflegedienst) |
1363 Euro pro Monat |
Teilstationäre Pflege (Zusätzlich bei häuslicher Pflege für Tages- oder Nachtpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung oder Tagesstätte.) |
1298 Euro pro Monat |
Vollstationäre Pflege (Unterbringung in einem Pflegeheim) |
1262 Euro pro Monat |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Zusätzlich bei häuslicher Pflege für z.B. Haushaltshilfe) mehr zum Thema Entlastungsleistungen |
125 Euro pro Monat |
Kurzzeitpflege (Bei häuslicher Pflege -> Für kurzzeitige vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim, wenn die häusliche Pflege nicht möglich oder ausreichend ist.) mehr zum Thema Kurzzeitpflege |
1774 Euro pro Jahr |
Verhinderungspflege (Bei häuslicher Pflege -> Für professionelle Pflegekräfte, wenn die pflegenden Angehörigen z. B. wegen Urlaub oder Krankheit verhindert sind.) mehr zum Thema Verhinderungspflege |
1612 Euro pro Jahr |
Wohnraumanpassung | bis zu 4000 Euro einmalig |
Hausnotruf (Zusätzlich bei häuslicher Pflege) |
25,50 Euro pro Monat |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro pro Monat |
Wohngruppenzuschuss (z.B. für ambulante WG) |
214 Euro pro Monat |
Pflegegeld
(Bei häuslicher Pflege durch Angehörige / Laien)
545 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen
(Bei häuslicher Pflege durch den ambulanten Pflegedienst)
1363 Euro pro Monat
Teilstationäre Pflege
(Zusätzlich bei häuslicher Pflege für Tages- oder Nachtpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung oder Tagesstätte)
1298 Euro pro Monat
Vollstationäre Pflege
(Unterbringung in einem Pflegeheim)
1262 Euro pro Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
(Zusätzlich bei häuslicher Pflege für z.B. Haushaltshilfe)
125 Euro pro Monat
Kurzzeitpflege
(Bei häuslicher Pflege -> Für kurzzeitige vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim, wenn die häusliche Pflege nicht möglich oder ausreichend ist.)
1774 Euro pro Jahr
Verhinderungspflege
(Bei häuslicher Pflege -> Für professionelle Pflegekräfte, wenn die pflegenden Angehörigen z. B. wegen Urlaub oder Krankheit verhindert sind.)
1612 Euro pro Jahr
Wohnraumanpassung
bis zu 4000 Euro einmalig
Hausnotruf
(Zusätzlich bei häuslicher Pflege)
25,50 Euro pro Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
40 Euro pro Monat
Wohngruppenzuschuss
(z.B. für ambulante WG)
214 Euro pro Monat
Pflegegrad 3 Kombinationsleistungen
Gerade für Pflegebedürftige, welche zu Hause teilweise vom ambulanten Dienst sowie von Angehörigen gepflegt werden, ist die Beantragung von Kombinationsleistungen sinnvoll.
Werden zum Beispiel die Pflegesachleistungen, welche für den ambulanten Dienst zur Verfügung stehen, nur zu 50 % ausgenutzt, können die restlichen 50 % vom Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige in Anspruch genommen werden.
Pflegesachleistungen | Pflegegeld | |
---|---|---|
Pflegegrad 3 | 1363 € monatlich | 545 € monatlich |
➽ Wer also nur 50 % der Pflegesachleistungen für den ambulanten Pflegedienst benötigt,
50 % von 1363 € = 681,50 €
kann somit noch 50 % vom Pflegegeld für pflegende Angehörige beantragen.
50 % von 545 € = 272,50 €
Pflegegrad 3 ➽ Zeitaufwand
Seit der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade (Pflegereform 2017) ist der reine Zeitaufwand für die Bewilligung eines Pflegegrades nicht mehr ausschlaggebend.
Wo vorher für die Anerkennung einer Pflegestufe 2 (entspricht heute Pflegegrad 3) Minuten genau der Zeitaufwand in einer Tabelle erfasst werden musste, steht heute die Selbstständigkeit der betroffenen Person im Vordergrund.
ALT: Bewertung im Minutensystem (Zeitaufwand entscheidend)
Beispiel: Pflegestufe 2
- Mindestens 3 Mal pro Tag Hilfebedarf für die Grundpflege
- Mehrmals pro Woche Hilfebedarf im Haushalt
- Zeitaufwand pro Tag mindestens 3 Stunden, davon mindestens 2 Stunden für die Grundpflege
Neu: Bewertung im Punktesystem ( Selbstständigkeit bzw. Unselbstständigkeit entscheidend)
Beispiel: Pflegegrad 3
- Bewertung der Fähigkeiten in 6 verschiedenen Lebensbereichen (Modul 1-6) in Bezug auf körperliche sowie psychische und kognitive Fähigkeiten. Wird eine Gesamtpunktzahl von 47,5 bis unter 70 ermittelt, bekommt der Pflegebedürftige den Pflegegrad 3 zugesprochen.
Pflegebedürftigkeitsbegriff bis 2016 (Pflegestufen) |
Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017 (Pflegegrade) |
Menschen sind pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. | SGB $14 Abs. 1
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen. |
Hier ging es darum, ob der Betroffene für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag Hilfe braucht – z.B.
|
Es wird die Selbstständigkeit sowie das Ausführen verschiedener Fähigkeiten überprüft. Hierzu gibt es die Module 1-6, welche wie folgt bewertet werden:
1. Mobilität (10 %) |
Bewertung mit Minutensystem
Angehörige & Pflegepersonal mussten Minuten genau nachweisen, wie viel Zeit diese Verrichtungen in Anspruch nahmen. Für die Bewilligung einer Pflegestufe war der Zeitaufwand für die Grundfpflege von entscheidender Bedeutung. |
Bewertung mit Punktesystem
In den Modulen wird gefragt und mit Punkten bewertet:
|
Beispiel für Pflegegrad 3
Als fiktives Beispiel nehmen wir Bernd (75 Jahre) und Edith Schmidt (65 Jahre) aus Hamburg:
Herr und Frau Schmidt wohnen in einer kleinen gemütlichen Doppelhaushälfte am Rande von Hamburg. Ihre monatlichen Einnahmen, welche vorrangig aus der gesetzlichen Rente bestehen, reichen aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Gesundheitlich ist Edith ihrem Alter entsprechend noch gut unterwegs, nur Bernd kämpft aufgrund seiner früheren harten körperlichen Arbeit seit Jahren mit diversen Muskel und Gelenkerkrankungen wie z. B. Arthrose. Bereits morgens beim Aufstehen benötigt er umfangreiche Hilfe beim Waschen und Ankleiden. Das Vortbewegen in seinem Haus klappt mit Hindernissen. Treppen steigen oder einfach mal die eigenen 4 Wände verlassen ist nur noch mit Unterstützung möglich.
Jahrelang hat Herr Schmidt als Vorarbeiter für eine Baufirma gearbeitet und dort diverse Projekte realisiert. Wo er früher die Richtung vorgab, ist er nun auf fremde Hilfe angewiesen. Dies kratzt so sehr an seinem Selbstbewusstsein, dass sich mittlerweile eine Depression bei ihm eingestellt hat. Auch soziale Kontakte zu Freunden und Bekannten werden zunehmend vernachlässigt.
Anhand der Einschränkungen von Herrn Schmidt in den Bereichen,
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Selbstständige Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen
- Alltagsleben und soziale Kontakte
wurde bei ihm vom Gutachter eine Gesamtpunktzahl von 53 ermitteln. Dies entspricht einer „Schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“, also dem Pflegegrad 3, welcher von 47,5 bis unter 70 Punkten gilt.
Statistik
Private Absicherung ist wichtig! Bereits heute werden jeder zweite Mann und drei von vier Frauen im Laufe ihres Lebens pflegebedürftig. Die durchschnittliche Pflegedauer beträgt 7,2 Jahre.